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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teil 3)
15. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns
niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte
prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch
besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck
dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche
wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der
Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt
oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag
als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch
entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch
uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns
nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach
Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte
abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen
stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die
durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber
provisionspflichtig sind.
16. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt
durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten
oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder
juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen,
vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
17. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder
Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die
Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
18. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die
volle Provision ebenfalls sofort fällig.
19. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der
Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach
Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und
Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
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